BELEGARZTWESEN IN DER KRISE: SPIFA BEFÜRWORTET GESETZESÄNDERUNG

Berlin, 19. Dezember 2018 – Belegärzte arbeiten an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Sie sind seit Jahrzehnten die einzig funktionierende Integration zwischen diesen beiden Sektoren. „Umso dramatischer ist die Tatsache, dass das Belegarztwesen in seiner Existenz bedroht ist“, sagte SpiFa-Vorstand Dr. Axel Schroeder am Mittwoch in Berlin.

Die schwierige Situation des Belegarztwesens wird an sinkenden Zahlen sichtbar: bei belegärztlichen Leistungen, bei belegärztlichen Abteilungen an Krankenhäusern und bei der Zahl der Belegärzte selbst. Laut Dr. Schroeder gibt es zwei Hauptursachen für diese Entwicklung. Eine davon ist das unterschiedliche Leistungsrecht zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung. Der restriktive Erlaubnisvorbehalt gilt für den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Nach diesem, für die vertragsärztliche Versorgung gültigen Abrechnungssystem, müssen Belegärzte ihre Leistungen auch bei einer stationären Behandlung abrechnen.

Dagegen ist der offene Verbotsvorbehalt Grundlage der Krankenhausabrechnung. Viele Leistungen, die im Krankenhaus möglich sind, bekommt der Belegarzt wegen fehlender EBM-Ziffer nicht vergütet. Die Differenz zwischen ambulantem und stationärem Leistungskatalog nimmt seit Jahren zu, weil nur wenig neue Leistungen im EBM aufgenommen werden, während sie flexibel in das DRG-System eingefügt werden. Es ist deshalb schon lange überfällig, den Verbotsvorbehalt auch für die Vergütung der Belegärzte zu übernehmen, damit Arzt und Krankenhaus wieder einheitlich abrechnen können.

Zweite Ursache ist die Vergütung im EBM selbst. „Sie ist fehlerhaft und unbefriedigend geregelt. Die Kalkulation stellt auf die ambulante Leistung ab und berücksichtigt nicht die höhere Morbidität stationär behandelter Patienten“, moniert Schroeder. Das EBM-Kapitel, in dem die belegärztliche Bezahlung geregelt ist, basiere auf dem der ambulanten Operationen und sei deshalb zu kurz gegriffen. „Konservative Fächer wie die Innere Medizin kommen dabei voll unter die Räder, sodass es kaum noch internistische belegärztliche Abteilungen gibt. Sie wurden in den vergangenen Jahren in Hauptabteilungen umgewandelt“.

Die Große Koalition hat in ihrem Vertrag eine Bund-Länder-Kommission, verstärkt durch die Bundestagsfraktion CDU/ CSU und SPD beschlossen, die sich mit der Lockerung der Grenze zwischen ambulanter und stationärer Versorgung generell beschäftigen soll. Es ist davon auszugehen, dass auch die notwendige Reform des Belegarztwesens in diesem Kontext angegangen wird. „Mit Ergebnissen, geschweige denn mit den notwendigen gesetzlichen Regelungen, ist allerdings nicht vor 2020 zu rechnen“, argumentiert Schroeder. Für das in der Krise steckende Belegarztwesen ist das zu lange. Es besteht die Gefahr, dass das Belegarztwesen als noch funktionierende Integration gänzlich verschwinden wird.

Um dies zu verhindern, müsste der Gesetzgeber zeitnah nur einen Paragraphen im Krankenhausentgeltgesetz ändern. Denn schon jetzt kann im Belegkrankenhaus nach dem § 121 SGB V auf Antrag eine Hauptabteilungs-DRG abgerechnet werden. Daraus würde der Belegarzt vergütet, wenn seine Leistung im EBM nicht ausreichend abgebildet ist. Das funktioniert bisher leider deshalb nicht, weil diese beantragte DRG nach dem Krankenhausentgeltgesetz (§ 18 Abs. 3 Satz 1) nur zu 80 Prozent ausgezahlt wird. Damit ist das Belegkrankenhaus einfach nicht in der Lage, die ärztliche Vergütung zu finanzieren, sodass die an sich sinnvolle Regelung seither in der Praxis nicht umgesetzt wird. Bis zur endgültigen Neuregelung der Grenze ambulant/stationär sollte deshalb als eine Art Palliativmaßnahme die 80-prozentige Begrenzung im Krankenhausentgeltgesetz gestrichen werden. Die Bundesregierung könnte dies mittels eines Begleitgesetzes bei ihren zahlreichen Gesetzesvorhaben regeln. Der SpiFa hofft, dass dieser vernünftige Vorschlag beim Gesetzgeber auf offene Ohren stößt.